Der Fall: Im gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen hatte der Betriebsratsvorsitzende einen Hinweisbrief aus dem Compliance-Briefkasten entnommen. Er besaß einen Zweitschlüssel, um den Kasten regelmäßig zu leeren und die Inhalte an die zuständige Compliance-Stelle weiterzuleiten. Als er am 1. August eine Meldung vorfand, fragte er telefonisch beim Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats nach, wie er verfahren solle. Was die beiden dabei tatsächlich besprochen haben, blieb später umstritten.
ARBEITSRECHT
Betriebsratsvorsitzender öffnet Hinweisbrief – Gericht lehnt Kündigung und Ausschluss ab
Das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn hat sich mit einem Vorfall beschäftigt, bei dem ein Betriebsratsvorsitzender einen vertraulichen Hinweis aus einem Compliance-Briefkasten geöffnet hatte. Das Gericht musste entscheiden, ob dieses Verhalten eine fristlose Kündigung und sogar den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigt. In Dienststellen spielen vertrauliche Meldesysteme ebenfalls eine immer größere Rolle – und damit auch die Frage, wie Personalräte mit sensiblen Hinweisen umgehen dürfen (ArbG Heilbronn, 13.6.2025, Az. 7 BV 3/24).