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Betriebsratsgründung geplant – trotzdem Kündigung zulässig?

Der § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Menschen, die eine Betriebsratswahl initiieren wollen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat nun entschieden, dass dieser Sonderkündigungsschutz während der sechsmonatigen Wartezeit nach dem KSchG keine Anwendung findet (Urt. v. 20.8.2025, Az. 10 SLa 2/25).

Arno Schrader

17.12.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Arbeitnehmer trat am 7. März eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter an. Bereits sechs Tage später, am 13. März, ließ er bei einem Notar eine Erklärung nach § 15 Abs. 3b KSchG beglaubigen. Darin bekundete er seine Absicht, in seinem Betrieb die Gründung eines Betriebsrats einzuleiten.

Kurz darauf, am 20. März, schrieb er seinem Arbeitgeber eine E-Mail. Darin fragte er, ob es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gebe, und kündigte an, ggf. selbst eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einzuberufen. Nur einen Tag später folgte die Reaktion: Mit Schreiben vom 21. März kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit.

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