Der Fall: Ein Arbeitnehmer trat am 7. März eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter an. Bereits sechs Tage später, am 13. März, ließ er bei einem Notar eine Erklärung nach § 15 Abs. 3b KSchG beglaubigen. Darin bekundete er seine Absicht, in seinem Betrieb die Gründung eines Betriebsrats einzuleiten.
Kurz darauf, am 20. März, schrieb er seinem Arbeitgeber eine E-Mail. Darin fragte er, ob es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gebe, und kündigte an, ggf. selbst eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einzuberufen. Nur einen Tag später folgte die Reaktion: Mit Schreiben vom 21. März kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit.