AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Betriebsrat durfte Chatverlauf weiterleiten
Als Betriebsrat ist es Ihre Pflicht, sich um Beschwerden nach §§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu kümmern. Kommen Sie in diesem Zusammenhang in die Verlegenheit, dass Sie personenbezogene Daten weitergeben müssen, riskieren Sie nicht notwendigerweise einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn dieser entsteht nicht, wenn Sie personenbezogene Daten im Rahmen einer individuellen Beschwerde an die Personalabteilung weitergeben, weil der Arbeitgeber der datenschutzrechtlich Verantwortliche ist. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn kürzlich entschieden (20.11.2024, Az. 5 Ca 663/24).
Friederike Becker-Lerchner
28.04.2025
·
3 Min Lesezeit
Betriebsrat übermittelt WhatsApp-Nachrichten einer Beschäftigten an Personalabteilung
Der Arbeitnehmer, ein Verkaufsleiter, stritt mit seinem Betriebsratsvorsitzenden über das Weiterleiten von Teilen eines Chatverlaufs. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Verkaufsleiter in der Zeit von September 2022 bis Juli 2023 eine von ihm als „On/Off-Beziehung“ bezeichnete Verbindung zu einer Arbeitnehmerin des Unternehmens führte. Er war während dieser Zeit der Vorgesetzte der Beschäftigten. Der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin stritten während der Zeit und führten die Auseinandersetzungen teilweise per WhatsApp.
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