Betriebsrat übermittelt WhatsApp-Nachrichten einer Beschäftigten an Personalabteilung
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Verkaufsleiter, stritt mit seinem Betriebsratsvorsitzenden über das Weiterleiten von Teilen eines Chatverlaufs. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Verkaufsleiter in der Zeit von September 2022 bis Juli 2023 eine von ihm als „On/Off-Beziehung“ bezeichnete Verbindung zu einer Arbeitnehmerin des Unternehmens führte. Er war während dieser Zeit der Vorgesetzte der Beschäftigten. Der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin stritten und führten die Auseinandersetzungen teilweise per WhatsApp.
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