Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen die Verantwortung für das BEM niemals aus der Hand geben können. Auch wenn ein Dienstleister beauftragt wird, bleibt der Arbeitgeber der rechtlich Verpflichtete. Damit wird einmal mehr deutlich: Das BEM ist ein entscheidender Baustein im Kündigungsschutz, der mit höchster Sorgfalt zu beachten ist.
Der Fall: Der betroffene Arbeitnehmer war seit vielen Jahren gesundheitlich angeschlagen. Immer wieder kam es zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten – zwischen 65 und 121 Tagen jährlich. Für den Arbeitgeber stellte sich deshalb die Frage, wie er die hohe Ausfallquote reduzieren oder die Belastung für den Betrieb auffangen konnte. Er entschied sich, einen externen Dienstleister mit der Durchführung des BEM zu beauftragen. Diese Vorgehensweise war durch eine Betriebsvereinbarung abgedeckt, die zudem vorsah, dass der Beschäftigte zu den Gesprächen eine Vertrauensperson hinzuziehen durfte.