Der Fall: Ein Beschäftigter einer Kreisverwaltung war zunächst seit 2018 ehrenamtlich, ab 2020 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung auf einer Stabsstelle bei der Kreisverwaltung beschäftigt. Am 17.4.2024 erfolgte in den Räumen des Dienstgebers eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Schleuserkriminalität gegen den Beschäftigten. Vom 17.4.2024 bis 8.7.2024 wurde dieser dann tatsächlich auch in Untersuchungshaft genommen. Mit Schreiben vom 19.6.2024 forderte der Dienstgeber den Beschäftigten auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 28.6.2024 sprach der Dienstgeber die außerordentliche Kündigung aus, hilfsweise die ordentliche zum 30.9.2024.
WISSENSWERTES
Bestechlichkeit bringt finanziellen Vorteil, kostet aber den Arbeitsplatz
Jeder freut sich über Geschenke. Reichen diese jedoch an Bestechlichkeit oder Vorteilnahme im Amt heran, kann dies schnell zur Kündigung führen. Dies musste auch ein Stabsstellenleiter einer Kreisverwaltung erfahren, dessen Beschäftigungsverhältnis wegen „Geldgeschenken für Gefälligkeiten“ gekündigt wurde – zu Recht (Arbeitsgericht (ArbG) Aachen, 10.12.2024, Az. 2 Ca 2092/24).