Der Fall: Eine Beschäftigte ist bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen als HR-Business-Partner angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Anschlusstarifvertrag, der Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung sowie interne Regelwerke Anwendung. Ihre Tätigkeit entspricht der Tätigkeitsbeschreibung 611, die eine Eingruppierung in ungerade Entgeltstufen (hier: 15 und 17) vorsieht; die geraden Stufen sind reine Erfahrungsstufen. Die Entgeltstufe 17 setzt u. a. eine eigenverantwortliche operative Personalbetreuung, projektbezogene Mitwirkung sowie eigenständige Entwicklung und Umsetzung personalrelevanter Maßnahmen voraus. Im April 2023 beantragte die Beschäftigte eine Überprüfung ihrer Eingruppierung (§ 15 RahmenTV).
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Bessere Eingruppierung kann nur schwer erreicht werden
Es ist ungerecht, wenn man nicht seiner Tätigkeit entsprechend entlohnt wird – im öffentlichen Dienst sogar tarifvertragswidrig. Möchte ein Beschäftigter in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden, muss er vor Gericht darlegen, dass er die Voraussetzungen erfüllt. Genau das macht es für Beschäftigte so schwer, eine bessere Eingruppierung zu erreichen. Der folgende Fall aus der freien Wirtschaft ist auf Sie übertragbar (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 23.3.2026, Az. 15 SLa 86/25).