AKTUELLES URTEIL

Beschäftigungsverhältnis beginnt mit der Entgeltfortzahlung

Im Normalfall unterschreibt man einen Arbeitsvertrag, der einen bestimmten Arbeitsbeginn festlegt. Zu diesem Zeitpunkt nimmt man seine Arbeit auf und wird von dem*der Dienstgebenden entsprechend angemeldet. Das ist der Normalfall. Tritt man die Arbeit gar nicht an, kann es auch ganz anders laufen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21.1.2025, Az. L 16 KR 61/24).

Maria Markatou

14.04.2025 · 1 Min Lesezeit


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