Der Fall: Eine mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Beschäftigte bei der Verkehrsüberwachung verlangte von einer Kollegin, eine Verwarnung ihrer Tochter zu annullieren. Außerdem wollte sie, dass sie selbst bei Parkverstößen nicht mehr verwarnt wird. Der Dienstherr erfuhr hiervon und ging diesem Sachverhalt nach. Insgesamt fand er 2.781 Verdachtsfälle. Diese Aufklärungsarbeit dauerte 4 Monate.
AKTUELLES URTEIL
Notwendige Aufklärungsarbeit darf über 2 Wochen hinausgehen
Erhalten Kündigungsberechtigte Kenntnis von Tatsachen, die sie zur fristlosen Kündigung berechtigen, müssen sie diese innerhalb von 2 Wochen aussprechen. Bei schwerbehinderten Personen müssen sie auch innerhalb von 2 Wochen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beantragen (§ 174 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX). Das sind straffe Handlungsfristen, die im Einzelfall gehemmt sein können (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 22.1.2025, Az. 11 K 2880/20).