ARBEITSRECHT

Beschäftigungsverbot – wie wird der Mutterschutzlohn berechnet?

Können schwangere Beschäftigte wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten oder beginnt die Zeit des Mutterschutzes, erhalten diese Beschäftigten den sogenannten Mutterschutzlohn. Das ist das Durchschnittsgehalt der letzten 3 abgerechneten Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Klingt einfach, ist es im Einzelfall aber nicht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 9.9.2025, Az. 5 AZR 286/24).

Maria Markatou

16.01.2026 · 2 Min Lesezeit

§ 18 MuSchG: Mutterschutzlohn

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

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