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Beschäftigungspflicht für besondere Gruppen: Das muss Ihr Arbeitgeber tun

In vielen Unternehmen wird häufig die Beschäftigungspflicht von besonderen Gruppen schwerbehinderter Menschen übersehen. Auch wenn Ihrem Arbeitgeber hier keine Sanktionen drohen, kann es sich lohnen, das Thema hin und wieder anzuschneiden.

Britta Schwalm

21.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitgeber sind verpflichtet, im Rahmen der Prüfung ihrer Beschäftigungspflicht zu untersuchen, ob die Stellen nicht mit besonders beeinträchtigten Mitarbeitern besetzt werden können (§ 155 SGB IX). Sie als Schwerbehindertenvertretung haben nicht nur darauf zu achten, dass Ihr Arbeitgeber diese Pflicht tatsächlich erfüllt, er muss mit Ihnen auch ausdrücklich über diese Frage beratschlagen (§ 155 Abs. 2 SGB IX).

Zu den Gruppen, mit denen Sie sich an dieser Stelle besonders befassen. Hierzu zählen beispielsweise schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind. Hierzu zählen:

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