AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Beschäftigte müssen mit Firmenwagen ordentlich umgehen und Schäden umgehend melden
Ein Firmenwagen gehört genauso ins Firmeneigentum wie andere Gegenstände auch. Profitieren Kolleginnen und Kollegen von einem Firmenwagen, müssen sie damit sorgsam umgehen, wie mit allen anderen Gegenständen, die im Eigentum Ihres Arbeitgebers stehen. Das gilt erst recht, wenn es um die Rückgabe eines zur privaten Nutzung überlassenen Autos geht. Denn tun die Betroffenen das nicht, riskieren sie, für die Kosten der Reinigung aufkommen zu müssen. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt, dass das vor allem dann gilt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fahrzeug geraucht haben (14.1.2025, Az. 7 SLa 175/24).
Friederike Becker-Lerchner
16.05.2025
·
2 Min Lesezeit
Ein Firmenwagen nach mündlicher Absprache
Der Fall: Die Arbeitgeberin, eine Kfz-Karosseriewerkstatt, verfügte über unternehmenseigene Fahrzeuge, die sie bei Bedarf Kunden und Mitarbeitern überließ. Die Betreiberin der Werkstatt hatte einem langjährigen Mitarbeiter im Mai 2021 nach einer mündlichen Vereinbarung einen firmeneigenen Pkw, Baujahr 2015, für die 16 km lange Strecke zwischen Wohnung und Betrieb zur Verfügung gestellt. Im Januar 2023 erkrankte der Beschäftigte arbeitsunfähig. Er gab den Firmenwagen daraufhin zurück. In den knapp 2 Jahren war der Arbeitnehmer mit dem Wagen über 30.000 km gefahren. Der Arbeitgeber ließ den Firmenwagen daraufhin im Februar 2023 von einem vereidigten Kfz-Sachverständigen überprüfen. Dieser stellte fest, dass das Fahrzeug vor allem im Innenraum stark verschmutzt war. Die Sitze und Armauflagen in der Mittelkonsole wiesen viele Flecken auf. Zudem gab es Brandlöcher im Teppichboden und am Dachhimmel und das Auto roch sehr stark nach Zigarettenrauch.
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