AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Beschäftigte müssen mit Firmenwagen ordentlich umgehen und Schäden umgehend melden

Ein Firmenwagen gehört genauso ins Firmeneigentum wie andere Gegenstände auch. Profitieren Kolleginnen und Kollegen von einem Firmenwagen, müssen sie damit sorgsam umgehen, wie mit allen anderen Gegenständen, die im Eigentum Ihres Arbeitgebers stehen. Das gilt erst recht, wenn es um die Rückgabe eines zur privaten Nutzung überlassenen Autos geht. Denn tun die Betroffenen das nicht, riskieren sie, für die Kosten der Reinigung aufkommen zu müssen. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt, dass das vor allem dann gilt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fahrzeug geraucht haben (14.1.2025, Az. 7 SLa 175/24).

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Ein Firmenwagen nach mündlicher Absprache

Der Fall: Die Arbeitgeberin, eine Kfz-Karosseriewerkstatt, verfügte über unternehmenseigene Fahrzeuge, die sie bei Bedarf Kunden und Mitarbeitern überließ. Die Betreiberin der Werkstatt hatte einem langjährigen Mitarbeiter im Mai 2021 nach einer mündlichen Vereinbarung einen firmeneigenen Pkw, Baujahr 2015, für die 16 km lange Strecke zwischen Wohnung und Betrieb zur Verfügung gestellt. Im Januar 2023 erkrankte der Beschäftigte arbeitsunfähig. Er gab den Firmenwagen daraufhin zurück. In den knapp 2 Jahren war der Arbeitnehmer mit dem Wagen über 30.000 km gefahren. Der Arbeitgeber ließ den Firmenwagen daraufhin im Februar 2023 von einem vereidigten Kfz-Sachverständigen überprüfen. Dieser stellte fest, dass das Fahrzeug vor allem im Innenraum stark verschmutzt war. Die Sitze und Armauflagen in der Mittelkonsole wiesen viele Flecken auf. Zudem gab es Brandlöcher im Teppichboden und am Dachhimmel und das Auto roch sehr stark nach Zigarettenrauch.

Arbeitgeber lässt den Firmenwagen reinigen

Der Arbeitgeber reinigte den Innenraum des Wagens daraufhin professionell. Er führte zudem eine Ozonbehandlung zur Geruchsentfernung durch. Die Kosten hierfür veranschlagte der Sachverständige auf rund 900 €. Für die Beseitigung der Brandlöcher, die der Arbeitgeber jedoch nicht durchführen ließ, setzte er rund 1.500 € an. Der Arbeitgeber verlangte dennoch vom Beschäftigten Schadenersatz in Höhe von 2.400 €.

Arbeitnehmer weigert sich, Schadenersatz zu leisten

Der Arbeitnehmer verweigerte die Zahlung des geforderten Schadenersatzes. Das begründete er damit, dass eventuelle Schäden übliche Gebrauchsspuren seien. Sie seien nicht durch pflichtwidriges Verhalten verursacht worden. Wenn der Arbeitgeber gewollt hätte, dass in dem Fahrzeug nicht geraucht würde, hätte er ihm das verbieten müssen. Zudem seien die Grundsätze der einschränkten Arbeitnehmerhaftung anzuwenden. Schließlich seien die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrieblich veranlasst gewesen.

Rauchen im Dienstwagen ist kein vertragsgemäßer Gebrauch

Die Entscheidung: Der Arbeitnehmer muss zahlen. Die Arbeitgeberin hat gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Beschäftigte muss seinem Arbeitgeber die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 900 € für die Reinigung und die Ozonbehandlung erstatten. Das begründeten die Richter damit, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verpflichtet sind, das Eigentum des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen. Das gilt auch für Firmenwagen. Die Richter stellten darüber hinaus klar, dass Rauchen im Firmenwagen nach ihrer Auffassung kein üblicher Gebrauch eines solchen Autos sei. Starke Verschmutzungen, Brandlöcher und dauerhafte Geruchsbelästigungen durch Zigarettenrauch sind daher auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen.

Das gelte auch, wenn ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin kein Rauchverbot ausgesprochen habe.

Eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung gilt nur bei betrieblichen Fahrten

Für Schäden am Firmenwagen, die bei betrieblichen Fahrten entstehen, muss Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin tatsächlich die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung anwenden. Ihre Kolleginnen und Kollegen haften nur dann in vollem Umfang, wenn sie die Schäden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen sie sich etwaige Schäden mit Ihrem Arbeitgeber und bei leichter Fahrlässigkeit haften sie gar nicht.

Fazit: Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gelten hier nicht

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Das führt dazu, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen hier voll haften. Das Fahrzeug war dem Arbeitnehmer hier für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte überlassen worden. Deshalb muss der Arbeitnehmer in diesem Fall die vollen Kosten der Schadensbeseitigung erstatten.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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