Jeder hat einen Anspruch auf ein Zeugnis
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben alle Arbeitnehmer sowie arbeitnehmerähnlichen Personen. Zu diesem Personenkreis zählen auch etwa Heimarbeiter (§ 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Regeln zum Arbeitszeugnis finden sich in § 630 Bürgerliches Gesetzbuch, § 109 Gewerbeordnung und § 35 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Grundsätzlich wird ein Zeugnis erst am Ende der Zusammenarbeit ausgestellt und kann auch erst dann verlangt werden. Aber wie immer gibt es auch hier eine Ausnahme von der Regel: Sie und Ihre Kollegen können schon vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Das gilt aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn sich Ihr Aufgabenbereich vollkommen ändern wird und Sie eine Bescheinigung Ihrer bisherigen Leistungen im alten Aufgabenbereich wünschen. Wenn Sie hier kein Zwischenzeugnis verlangen, kann es passieren, dass irgendwann niemand mehr Auskunft über Ihre bisherigen Leistungen geben kann, weil relevante Personen in Rente gegangen sind oder selbst versetzt wurden. Also handeln Sie lieber zeitnah.
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