PRAXISWISSEN
BEM ist auch bei psychischen Erkrankungen durchzuführen
Bevor Ihr Arbeitgeber aber das Vorliegen der Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung prüft, muss er zur Vermeidung von Entlassungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vornehmen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das gilt auch nach einer psychischen Erkrankung!
Friederike Becker-Lerchner
28.04.2025
·
2 Min Lesezeit
Ziele eines BEM
Ziel eines BEM ist es, die Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten eines Betriebs möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten.
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