MITWIRKUNG
BEM: Diese Rolle gibt der Gesetzgeber Ihnen als Personalrat
Die gesetzliche Grundlage für das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und Ihr Mitwirken als Personalrat finden Sie in § 167 Abs. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG. Grundlegend richtet sich § 167 Abs. 2 SGB IX an Ihren Dienstherrn und schreibt diesem zwingend vor, allen Kolleginnen oder Kollegen, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Maria Markatou
10.10.2025
·
2 Min Lesezeit
§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX: Prävention
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Dienstherr mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
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