GRUNDLAGEN

BEM? Begleiten Sie Ihre Kollegen

Das BEM ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss ihnen der Dienstherr ein BEM anbieten. Geklärt werden soll, wie die Arbeitsunfähigkeit (AU) möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter AU vorgebeugt und der Arbeitsplatz der Betroffenen erhalten werden kann.

Maria Markatou

10.10.2025 · 1 Min Lesezeit

BEM ist für alle da!

Beachten Sie bitte, dass Ihr Dienstherr das BEM jedem Arbeitnehmer anbieten muss, der 6 Wochen AU innerhalb von 12 Monaten überschritten hat. Auf eine Schwerbehinderung oder Behinderung kommt es nicht an, auch wenn das BEM im SGB IX verankert ist (Bundesarbeitsgericht, 12.7.2007, Az. 2 AZR 716/06)! Das Verfahren wird zusammen mit dem Beschäftigten und mit Ihnen als Beschäftigtenvertreter, bei schwerbehinderten Kollegen auch mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und dem Inklusionsamt, durchgeführt.

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