Wissenswert

Beiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Beiträge für ein Fitnessstudio außergewöhnliche Belastungen sein können (Urt. v. 21.11.2024, Az. VI R 1/23). Da auch und gerade viele von einer Behinderung betroffene Menschen Sport in einem Fitnessstudio betreiben, ist das ein wichtiges Urteil auch für Sie.

Arno Schrader

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall

Eine Frau hatte von ihrem Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verschrieben bekommen. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem Fitnessstudio abhielt. Die Frau musste nun in den Reha-Verein eintreten und in dem Fitnessstudio Mitglied werden. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio berechtigte sie allerdings auch, das Schwimmbad und die Sauna zu benutzen sowie an weiteren Kursen teilzunehmen. Deshalb erstattete die Krankenkasse nur die Kursgebühren für das Funktionstraining.

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