Der Fall: Eine Arbeitgeberin wurde im Januar 2026 verurteilt, einer Beschäftigten vom 1. bis 25.3.2026 Urlaub zu gewähren. Allerdings machte die Arbeitgeberin keine Anstalten, dem Urteil nachzukommen – und dies, obwohl die Beschäftigte schon im Februar 2026 dazu aufgefordert hatte, dem Urteil nachzukommen und den Urlaub zu genehmigen. Die Beschäftigte drohte an, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Dies tat sie dann auch. Die Arbeitgeberin beantragte die Zurückweisung und kündigte ihrerseits an, gegen das Urteil vorzugehen. Der Urlaub sei hier auf 2 Wochen beschränkt, da man personelle Engpässe habe.
ARBEITSRECHT
Beim Urlaub ist der Arbeitnehmerwunsch Trumpf
Der Erholungsurlaub ist zusammenhängend zu gewähren, so will es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Wenn dies nicht möglich ist, sollen es mindestens 2 zusammenhängende Wochen Erholungsurlaub sein. Eines aber kann die Dienststellenleitung nach dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen nicht: den Erholungsurlaub unter Angabe pauschaler Gründe auf 2 Wochen am Stück festlegen (2.3.2026, Az. 4 Ta 15/26).