Gemäß § 53 Abs. 4 KDG werden Ihre Beteiligungsrechte als MAV durch die Regelungen zum Datenschutz nicht eingeschränkt.
SCHWERPUNKTTHEMA
Beim Datenschutz mischen Sie als MAV mit
Datenschutz und Mitbestimmung haben auf den ersten Blick nicht viel miteinander zu tun. Auf den zweiten Blick sieht das aber ein bisschen anders aus. Zwar gibt es kein spezifisches Mitbestimmungsrecht zum Datenschutz, jedoch mehrere Mitbestimmungsrechte, die im Zusammenhang mit dem Datenschutz eine Rolle spielen können.