In Sachen ASA ist die gesetzliche Grundlage klar, denn Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht zur Einrichtung eines ASA (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)), wenn er mehr als 20 Beschäftigte hat. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt. Neben den Teilnehmern (siehe Seite 2) legt das Gesetz noch die Aufgaben des ASA fest: So hat dieser die Aufgabe, über die Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und mindestens 4-mal im Jahr zu tagen.
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