Der Fall: Konkret ging es um ein Krankenhaus mit rund 800 Beschäftigten. Dort wurden neben der regulären Vergütung nach den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien in mehreren Fällen zusätzliche außertarifliche Zulagen vereinbart. Diese Zulagen sollten insbesondere dazu dienen, dringend benötigte und qualifizierte Mitarbeitende zu gewinnen oder zu halten. Unter anderem waren solche zusätzlichen Zahlungen bei einem Oberarzt und einer Referentin bzw. Projektmanagerin vereinbart worden. Insgesamt hatte der Arbeitgeber solche Zulagen in etwa 30 Fällen gewährt.
ARBEITSRECHT
Bei Zulagen kommen Ihre Dienstgebenden nicht an Ihnen vorbei
Der Kirchengerichtshof (KGH) der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte darüber zu entscheiden, ob ein kirchlicher Arbeitgeber Mitarbeitenden zusätzliche Zulagen zahlen darf, ohne die MAV daran zu beteiligen (25.2.2026, Az. II-0124/28-2025). Die gute Nachricht: Ganz ohne Sie geht es nicht!