Der Fall: Ein Kommissaranwärter wehrt sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Entlassung wurde auf verschiedene Gründe gestützt. Unter anderem wurde ihm frauenfeindliches Verhalten vorgeworfen. Es gibt Berichte von Ausbildern und Kommilitonen (Kollegen und Kolleginnen in der Ausbildung), dass er sexistische Kommentare machte, Frauen herabwürdigte und sich respektlos gegenüber Kolleginnen äußerte.
So haben mehrere Kommilitonen übereinstimmend angegeben, dass der Kommissaranwärter sich immer wieder herablassend gegenüber Frauen geäußert habe. Männliche Kollegen bestätigten, dass er im Männerumkleideraum nach einer Übung Frauen als „feministische Fotzen“ bezeichnet hat. Auch die respektlose Äußerung des Klägers einem Dozenten gegenüber über dessen Töchter („Sind die geil? Kann ich Nummer haben?“) wird von mehreren Kommilitonen bestätigt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schriftlichen Stellungnahmen und Vernehmungen, die der Dienstherr im Rahmen des Entlassungsverfahrens durchgeführt und protokolliert hat.
Der Anwärter bestritt die Vorwürfe, behauptete sogar, dass Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen oder missinterpretiert worden seien, und versuchte, seine Aussagen zu relativieren. Er versuchte z. B., die von ihm eingeräumte Bezeichnung von Kolleginnen als „feministische Fotzen“ damit zu erklären, dass die Kommilitoninnen bei der Übung jede seiner Entscheidungen kritisiert hätten, wodurch sich bei ihm ein gewisser Frust angestaut habe, dem er Luft gemacht habe. Die Äußerung habe er außerdem im Männerumkleideraum getätigt, wo eben ohnehin ein harscherer Umgangston herrsche. Er habe die Frauen ja nicht direkt angesprochen.
Er klagte gegen seine Entlassung vor dem VG.
Die Entscheidung: Die Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Die Entlassung war daher rechtmäßig und wirksam.
Sexismus führt zu Zweifeln am Charakter
Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Das Gericht stellte wörtlich fest, dass der Kommissaranwärter „durch sein sexistisches Verhalten der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigerem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schwerwiegend und in einer Weise zuwidergehandelt hat, die es dem Beklagten im Rahmen seines Beurteilungsspielraums erlaubt, dessen Entlassung zu verfügen. Die Einschätzung des Beklagten bezüglich des frauenverachtenden Verhaltens des Klägers rechtfertigt für sich genommen die Eignungszweifel des Klägers, die der Beklagte als sachlichen Grund für die Entlassung rechtsfehlerfrei heranziehen durfte“.
Das Gericht betonte, dass es auf die anderen Vorwürfe (z. B. rassistisches Verhalten, unangemessenes Verhalten gegenüber Dozenten, fragwürdige Einstellung zu Waffen) nicht weiter ankäme.
„Harscher Ton unter Männern“ ist keine Ausrede
Die Argumentation des entlassenen Beamten, er habe die Kolleginnen nur in einem „geschützten Bereich“ (dem Männerumkleideraum) als „feministische Fotzen“ bezeichnet, hielt das Gericht für irrelevant. Selbst wenn der Ton „unter Männern“ harscher sein sollte, erschloss sich dem Gericht nicht, inwieweit beleidigende oder herabwürdigende Äußerungen gegenüber Frauen dabei tolerierbar oder schützenswert sein sollten.
Auch Frust ist keine Ausrede
Die Erklärung, warum er die Kolleginnen herabwürdigte, überzeugte das Gericht auch nicht. Es gehöre zu den charakterlichen Anforderungen an Polizeibeamte, mit Frust und Enttäuschung umzugehen. Frust rechtfertige keine Beleidigung oder Herabwürdigung von Frauen.