Zu wenige Kandidaten für die Betriebsratswahl
Arbeitnehmer wollten bei der Arbeitgeberin, der Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmern, einen Betriebsrat errichten. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten nur 3 Arbeitnehmerinnen. Deshalb wurde ein Betriebsrat mit 3 Mitgliedern gewählt. Das wollte sich die Arbeitgeberin zunutze machen. Sie berief sich darauf, dass die Wahl nichtig sei. Beim Arbeitsgericht begehrte sie eine entsprechende Feststellung – allerdings ohne Erfolg.
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