AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Bei einem Streit um die Verlegung eines Parkplatzes ist die Einigungsstelle nicht zuständig

Als Betriebsrat können Sie eine Einigungsstelle grundsätzlich anrufen, wenn es um Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten geht. Bei einem Streit, der die Verlegung eines Mitarbeiterparkplatzes betrifft und der zu längeren Wegen auf dem Betriebsgelände für Ihre Kolleginnen und Kollegen führt, ist die Einigungsstelle nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln nicht zuständig (1.7.2025, Az. 9 TaBV 25/25).

Friederike Becker-Lerchner

22.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Verlagerung eines Logistikunternehmens

Der Fall: Geklagt hatte der Betriebsrat eines Logistikunternehmens, nachdem der Arbeitgeber ihm angekündigt hatte, einen Mitarbeiterparkplatz auf dem Flughafen Köln/Bonn zu verlegen. Dadurch verlängerte sich der Weg der betroffenen Beschäftigten zum Betriebsgelände. Der Betriebsrat wollte nun durchsetzen, dass die einzuplanenden längeren Wegezeiten auf dem Betriebsgelände als Arbeitszeit angesehen werden. Das begründete er damit, dass der längere Weg und die Zeit dafür ausschließlich dem Arbeitgeber nutze. Dem widersprach der Arbeitgeber. Er wollte den Beginn der Arbeitszeit weiterhin am jeweiligen Arbeitsplatz bzw. der Schleuse starten lassen. Da Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen konnten, verlangte der Betriebsrat eine Einigungsstelle. Damit hatte er keinen Erfolg. Er zog deshalb vor Gericht, um die Einsetzung zu erzwingen; allerdings auch dort ohne Erfolg.

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