AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

Bei ausländischer Fluggesellschaft mit deutschem Standort kann Betriebsratswahl zulässig sein

Hat eine Fluggesellschaft ihren Hauptsitz im europäischen Ausland, unterhält sie aber einen Stationierungsort in Deutschland, kann dort ein Betriebsrat nach den Regeln des Betriebsverfassungs­gesetzes (BetrVG) gewählt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden (24.1.2025, Az. 11 TaBV 295/24).

Friederike Becker-Lerchner

11.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Wahlvorstand für die Betriebsratswahl am deutschen Standort gewählt

Der Arbeitgeber, eine Fluggesellschaft, hat seinen Sitz in Malta und seine Konzernzentrale in Irland. Er führt Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch. Und zwar unter maltesischer Flagge. Zudem unterhält der Arbeitgeber u. a. am Flughafen Berlin-Brandenburg einen Stationierungsort. Hier sind ein „Base Captain“ für die Beschäftigten im Cockpit und eine „Base Supervisorin“ für die Kabinenbeschäftigten tätig. Sie sind neben ihren Tätigkeiten als Pilot bzw. Flugbegleiterin die lokalen Ansprechpartner für die Mitarbeitenden, aber auch für das Flughafenpersonal. Denn sie üben diese Funktion zudem sowohl für die Flugaufsichtsbehörde als auch den Flughafenbetreiber aus. Die Angelegenheiten, die sie nicht erledigen können, werden vom Firmensitz auf Malta unter Einsatz elektronischer Kommunikation geregelt.

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