AKTUELLES URTEIL

Behalten Sie die Ausschlussfristen im Auge!

Nichts währt ewig. Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind z. B. nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen, sonst verfallen sie. 3 Monate nach der Geltendmachung muss der Anspruch eingeklagt werden. Doch auch hier steckt der Teufel im Detail (Bundesarbeitsgericht, 25.7.2024, Az. 8 AZR 21/23).

Maria Markatou

17.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Der schwerbehinderte Bewerber

Der Fall: Ein schwerbehinderter Mensch bewarb sich am 11.10.2019 auf eine Stelle, unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Am 4.2.2020 erhielt er eine Absage. Am 23.3.2020 verlangte er unter Hinweis auf die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber*innen, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, Auskunft über „die Gründe der Abwägung insoweit […] als es zur Ausräumung des Verdachts auf Diskriminierung erforderlich und sinnvoll ist“. Per Schreiben vom 2.4.2020 teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass er nicht die erforderliche Qualifikation für die Stelle habe.

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