WICHTIGES URTEIL

Befristung ist nicht zweitklassig

Arbeitgeber kommen manchmal auf die erstaunlichsten Ideen. Ganz ohne schlechtes Gewissen werden Mitarbeitende klar diskriminiert. Wie der vorliegende Fall zeigt, sind nicht einmal öffentliche Arbeitgebende – und wahrscheinlich auch nicht kirchliche Dienstgebende – vor solchen grundsätzlich falschen Sichtweisen gefeit (Bundesarbeitsgericht (BAG), 10.7.2013, Az. 10 AzR 915/12).

Michael Tillmann

14.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Mitarbeiterin war als Fachassistentin bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt. Ihr Arbeitsverhältnis – so wie das weiterer Kolleg*innen – war zunächst „aus haushaltsrechtlichen Gründen“ befristet. Als der Arbeitgeber sah, dass dies nach der Rechtsprechung nicht haltbar war, entfristete er die Arbeitsverhältnisse. Später mussten wegen eines Personalüberhangs zahlreiche Mitarbeitende an eine andere Arbeitsagentur versetzt werden. Der Arbeitgeber suchte sich für diese Versetzung vor allem die „entfristeten“ Mitarbeitenden heraus. Zur Begründung gab er an, dies diene dem Betriebsfrieden.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚MAV Mitarbeitende Aktiv Vertreten‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • rechtssicherem Praxiswissen und aktuellen Gerichtsurteilen für die Mitarbeitervertretung
  • praxisnahen Empfehlungen für die Ausübung Ihrer Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitszeit und Co
  • praktischen Arbeitshilfen und Checklisten in jeder Ausgabe