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Beachten Sie diese wichtigen Rahmenbedingungen

Die Grundlagen der Versammlung für schwerbehinderte Menschen richten sich nach dem Recht für Betriebsversammlungen (§ 178 Abs. 6 SGB IX). Doch was bedeutet das in der Praxis? Müssen Sie alles selbst erledigen oder entfällt der Termin, wenn Sie verhindert sind? Lesen Sie hier, wie die Versammlung optimal abläuft und welche Regeln für die Durchführung gelten.

Britta Schwalm

16.09.2024 · 5 Min Lesezeit

Bis zum 7.4.2023 bestand die Möglichkeit, die Schwerbehindertenversammlung „mittels audiovisueller Einrichtungen“ abzuhalten. Die gesetzliche Grundlage hierfür waren der Verweis auf die Betriebsversammlung in § 178 Abs. 6 SGB IX und damit § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der für Betriebsversammlungen auch die virtuelle Durchführung gestattete. Diese Vorschrift, eigens für die Corona-Pandemie eingeführt, gibt es nicht mehr. Rein rechtlich müssen Sie seitdem also wieder auf Präsenssitzungen zurückgreifen. Aktuell gibt es keine dauerhafte Vorschrift, die es erlaubt, Schwerbehinderten- oder Betriebsversammlungen virtuell abzuhalten.

Die Vorschriften für Betriebs- und Personalversammlungen geben den Rahmen vor

Die folgenden Rahmenbedingungen für Betriebsversammlungen gelten über § 178 Abs. 6 SGB IX entsprechend für die Versammlung der schwerbehinderten Menschen:

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