Bis zum 7.4.2023 bestand die Möglichkeit, die Schwerbehindertenversammlung „mittels audiovisueller Einrichtungen“ abzuhalten. Die gesetzliche Grundlage hierfür waren der Verweis auf die Betriebsversammlung in § 178 Abs. 6 SGB IX und damit § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der für Betriebsversammlungen auch die virtuelle Durchführung gestattete. Diese Vorschrift, eigens für die Corona-Pandemie eingeführt, gibt es nicht mehr. Rein rechtlich müssen Sie seitdem also wieder auf Präsenssitzungen zurückgreifen. Aktuell gibt es keine dauerhafte Vorschrift, die es erlaubt, Schwerbehinderten- oder Betriebsversammlungen virtuell abzuhalten.
Die Vorschriften für Betriebs- und Personalversammlungen geben den Rahmen vor
Die folgenden Rahmenbedingungen für Betriebsversammlungen gelten über § 178 Abs. 6 SGB IX entsprechend für die Versammlung der schwerbehinderten Menschen:
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