Hier sind Sie zu beteiligen
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 7 Abs. 1 AGG darf Ihr Arbeitgeber weder Sie noch Ihre Kollegen unzulässig benachteiligen. Zudem ist Ihr Arbeitgeber nach dem AGG verpflichtet, etwaigen Benachteiligungen von Kollegen durch andere Kollegen oder Außenstehende wie zum Beispiel Kunden oder Geschäftspartner mittels geeigneter Maßnahmen entgegenzuwirken.
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