AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

BAG stärkt die Rechte freigestellter Betriebsräte

Das Thema Vergütung von freigestellten Betriebsräten zieht immer wieder Auseinandersetzungen nach sich. Denn nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben die Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf die gleiche Lohnentwicklung wie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen. Ihr Arbeitsentgelt soll also in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen steigt, auch angehoben werden. Allerdings ist das jeweilige Betriebsratsmitglied für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Kommt es jedoch dazu, dass der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung korrigiert, die für den betroffenen Betriebsrat als Anpassung seines Entgelts nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu bewerten war, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung fehlerhaft war. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (20.3.2025, Az. 7 AZR 46/240).

Friederike Becker-Lerchner

03.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer seit ca. 20 Jahren freigestellter Betriebsrat

Der Arbeitnehmer, ein Anlagenführer, war seit dem Jahr 1984 bei seinem Arbeitgeber, einem Automobilhersteller, beschäftigt und agierte seit dem Jahr 2002 als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Anfang des Jahres 2003 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass sein Gehalt entsprechend den mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG angehoben werde. Grundlage für die konkrete Anhebung war der anwendbare Tarifvertrag.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!