Aktuelle Rechtsprechung für den Betriebsrat

BAG: Mehr Flexibilität bei betrieblichen Arbeitspausen

Verlangen die betrieblichen Erfordernisse eine flexible Pausengestaltung, kann eine Information zum Beginn der jeweiligen betrieblichen Pausen ausreichen. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen müssen spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie eine Erholungspause haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (21.8.2024, Az. 5 AZR 266/23).

Friederike Becker-Lerchner

20.12.2024 · 3 Min Lesezeit

Maschinist beobachtet Maschine mittags über Monitor

Der Fall: Der Arbeitnehmer war in der Zeit von 1988 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden Ende Mai 2022 bei seinem Arbeitgeber, einem Unternehmen, das überwiegend Verpackungen für Lebensmittel herstellte, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Gemeinsame Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Feinstblechpackungsindustrie (i.F. GMTV) Anwendung. In einer vom Arbeitgeber mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung war u. a. geregelt, dass jedem Mitarbeiter im Schichtsystem pauschal 7,5 Einbringungsstunden pro Jahr für die Beibehaltung der flexiblen Pausengestaltung gutgeschrieben würden. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen solle ein Mitarbeiter seine abgesprochene Pause unterbrechen müssen. Danach müsse er den Rest der Pause nehmen können. Die Pausen verbrachte der Arbeitnehmer meist in der Kantine des Betriebs. Dort befindet sich ein Monitor. Dieser zeigte durch tonloses Blinken eventuelle Störungen bei Maschinen an.

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