AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

BAG: Kein Betriebsrat ohne Betrieb

Ein Betriebsrat kann nur in einem Betrieb im Sinne des BetrVG gewählt und gebildet werden. Das klingt logisch und einfach. Ist es allerdings unter Umständen nicht. Denn durch neue Arbeitsmodelle wie Plattformarbeit per App kommt schnell die Frage auf, ob es sich bei solchen räumlichen Einheiten um einen Betrieb im Sinne des BetrVG handelt. Darüber musste kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden (28.1.2026, Az. 7 ABR 23/24).

Friederike Becker-Lerchner

02.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Beschäftigte eines Lieferdienstes wollen Betriebsrat wählen

Der Fall: Die Beschäftigten eines Lieferdienstes hatten in den Jahren 2022 und 2023 in mehreren Städten jeweils einen Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin, die ihre Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen plattformbasiert anbietet, focht die Betriebsratswahlen an. Und zwar mit dem Argument, dass die Wahlen mangels des Bestehens eines Betriebs im Sinne des BetrVG gar nicht hätten stattfinden dürfen.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!