Beschäftigte eines Lieferdienstes wollen Betriebsrat wählen
Der Fall: Die Beschäftigten eines Lieferdienstes hatten in den Jahren 2022 und 2023 in mehreren Städten jeweils einen Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin, die ihre Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen plattformbasiert anbietet, focht die Betriebsratswahlen an. Und zwar mit dem Argument, dass die Wahlen mangels des Bestehens eines Betriebs im Sinne des BetrVG gar nicht hätten stattfinden dürfen.