Der Fall: Der Arbeitgeber wollte eine Mitarbeitervertreterin fristlos entlassen. Sie ist bereits seit 1990 für den Arbeitgeber als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig. Für ihre Arbeit in der MAV ist sie freigestellt, zudem ist sie die 2. Vorsitzende. Mit E-Mail vom 23.7.2024 hatte sie dem Arbeitgeber den Austritt aus der katholischen Kirche mitgeteilt. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die Zustimmung des übrigen Gremiums zur fristlosen Kündigung der Mitarbeiterin.
WISSENSWERTES
Austritt aus der katholischen Kirche ist kein fristloser Kündigungsgrund
Als Mitglied der MAV haben Sie eine besondere Stellung in der Dienststelle. Sie genießen besonderen Kündigungsschutz. Nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des restlichen Gremiums können Sie entlassen werden. Nach diesem Urteil steht jedenfalls fest: Der Austritt aus der katholischen Kirche ist kein Grund für eine fristlose Kündigung (KGH.EKD, 25.8.2025, Az. II-0124/20-2025).