Aktuelle Rechtsprechung

Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung wirksam

Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz und im Betrieb sind keine seltene Erscheinung. Es handelt sich um ein ernst zu nehmendes Problem. Denn es kann nicht nur für die Betroffenen gravierende Auswirkungen haben, sondern auch für die Unternehmenskultur. Um die Beschäftigten zu schützen, ist in § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz der Schutz vor sexuellen Belästigungen festgeschrieben worden. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen. Die folgende Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt Ihnen, wie ernst eine sexuelle Belästigung genommen wird (24.7.2024, Az. 3 Ca 387/24).

Friederike Becker-Lerchner

08.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer gibt Kollegin Klaps auf den Po

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Außendienstmitarbeiter, war seit einem Jahr bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, als es zu dem Zwischenfall kam, der eine außerordentliche Kündigung nach sich zog. In der Zeit der Beschäftigung war der Arbeitnehmer bereits wegen unangemessenen Verhaltens und Alkoholkonsums aufgefallen und abgemahnt worden. Anlass für die Kündigung seines Arbeitgebers war ein Ereignis auf einer Betriebsfeier: Er hatte einer Kollegin während einer Feier auf den Po geschlagen. Als diese sich wehrte, soll er sie an sich gezogen haben und ihr gesagt haben, dass sie das Verhalten als Kompliment verstehen solle. Der fristlos gekündigte Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage, allerdings ohne Erfolg.

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