Recht

Außerordentliche Kündigung wegen Elternzeitanträgen war nicht gerechtfertigt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einer Führungskraft zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Genehmigung von Elternzeitanträgen unterstellter Mitarbeitender eine Pflichtverletzung darstellen kann, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt (Urteil vom 14.5.2025, Az. 4 Sa 539/24).

Arno Schrader

01.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall deutlich und stellte hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB. Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist die Entscheidung relevant, da sie zeigt, wie sensibel arbeitsrechtliche Entscheidungen mit familien- und teilhabeorientierten Rechten der Beschäftigten zu behandeln sind und welche Bedeutung einer sorgfältigen Interessenabwägung zukommt.

Umstrukturierung, Elternzeit und Kündigungsentscheidung

Der Fall: Die betroffene Führungskraft war seit Oktober 2013 in einem Chemie- und Pharmakonzern beschäftigt und leitete zuletzt den Bereich Business Consulting als Director. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug rund 15.806 Euro. Im Februar 2024 wurde im Rahmen einer virtuellen Führungskräftesitzung angekündigt, dass der Bereich zum Ende Mai 2024 geschlossen wird. So wurde es anschließend auch gegenüber den Arbeitnehmervertretungen kommuniziert.

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