Nachteilsausgleich

Außergewöhnliche Belastung rechtfertigt Förderung

„Außergewöhnliche Belastung“ bedeutet nicht, dass Ihr Dienstherr besondere Herausforderungen auf sich nehmen muss. Es bedeutet in der Praxis beispielsweise einfach, dass ein nicht behinderter Kollege einem behinderten hin und wieder helfen und dafür seine eigene Arbeit liegen lassen muss. Dafür kann Ihr Dienstherr einen finanziellen Ausgleich beantragen.

Maria Markatou

15.09.2024 · 3 Min Lesezeit

Bleibt die Arbeitsleistung eines schwerbehinderten Kollegen hinter der von Beschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit zurück, kann es sich um eine erhebliche Leistungsminderung handeln. Diese führt für den Dienstherrn zu einer außergewöhnlichen Belastung. Als Ausgleich hierfür hat er die Möglichkeit, einen Beschäftigungssicherungszuschuss als laufende finanzielle Unterstützung zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der schwerbehinderte Kollege tariflich oder ortsüblich entlohnt wird. Die finanzielle Förderung bei außergewöhnlicher Belastung ist in § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelt.

Was bedeutet personelle Unterstützung?

Die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen kann für Ihren Dienstherrn mit einem gewissen personellen Aufwand und/oder einer Leistungsminderung verbunden sein. Einige schwerbehinderte Mitarbeiter sind auf die Unterstützung von Kollegen angewiesen, um ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen zu können.

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