Aktuelle Rechtsprechung

Ausschluss des Zuschusses durch Tarifvertrag möglich

Zahlen Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung ein, muss Ihr Arbeitgeber seit dem Jahr 2018 einen Zuschuss leisten. Tarifverträge können von dieser Vorschrift, die in § 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) festgeschrieben ist, abweichen. Das gilt auch für Tarifverträge, die vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 geschlossen wurden. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) (20.8.2024, Az. 3 AZR 285/23).

Friederike Becker-Lerchner

18.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Arbeitnehmer fordert Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

Der Fall: Der Arbeitnehmer ist seit 1982 bei seiner Arbeitgeberin als Holzmechaniker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist tarifgebunden. Seit dem Jahr 2009 gibt es einen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Auf Basis dieses Tarifvertrags wandelte der Beschäftigte seit dem Jahr 2019 monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgebetrag in Höhe des 25-Fachen des Facharbeiter-Ecklohns. Das reichte dem Arbeitnehmer nicht. Er forderte deshalb ab 2022 zu seinem umgewandelten Entgelt einen Arbeitgeberzuschuss von 15 %, wie in § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehen. Er berief sich zudem darauf, dass im entscheidenden Tarifvertrag keine abweichende Regelung vorgesehen sei. Denn § 1a BetrAVG erlaubt, dass ein Tarifvertrag zur Altersvorsorge eine abweichende Regelung treffen kann (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).

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