Der Fall: Ein Logistikunternehmen schloss mit einem externen Dienstleister einen Vertrag über „sicherheitstechnische Dienstleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz“. Durch diesen Vertrag wurden die Aufgaben der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Beschäftigten nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auf diesen externen Dienstleister übertragen. Als der Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung mitreden wollte, meinte der Arbeitgeber, er habe nach dem genannten Dienstleistungsvertrag nur noch ein Überwachungsrecht gegenüber der externen Firma. Daher gebe es kein Recht mehr, bei dem der Betriebsrat mitbestimmen könne. Das wollte der Betriebsrat so nicht hinnehmen.
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