Frage: Unser Arbeitgeber hat beschlossen, für eine Abteilung, die u. a. teilweise auch Kundenkontakt hat, einen Dienstplan aufzustellen. Bis dato gab es so etwas nicht. Ziel der Neuerung ist es sicherzustellen, dass stets dafür gesorgt ist, dass während der Öffnungszeiten mindestens 1 Person der Abteilung vor Ort und ansprechbar ist. Der Abteilung gehören 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Eine Kollegin arbeitet in Teilzeit, konkret 25 Wochenstunden, und ist alleinerziehend. Sie hat in ihrer Tätigkeit keinerlei Kundenkontakt und möchte deshalb nicht an dem Dienstplan teilnehmen. Unser Arbeitgeber besteht allerdings darauf. Wie ist die Rechtslage?
Antwort: Maßgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen
Ihre Arbeitszeiten und die Ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie deren Lage und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Dienstplan hängen von den geltenden gesetzlichen Regelungen ab.