AKTUELLES URTEIL

Auf Schmähkritik folgt die Abmahnung

Es liegt in der Natur der Sache, dass Sie als Beschäftigtenvertretung nicht immer einer Meinung mit der Dienststellenleitung sind. Sie dürfen diese auch kritisieren – aber Schmähkritik üben, das dürfen Sie nicht (Arbeitsgericht Berlin, 5.12.2024, Az. 58 Ca 4568/24).

Maria Markatou

10.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Rundumschlag des ver.di-Mitglieds

Der Fall: Ein Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe ist bei der Freien Universität Berlin beschäftigt. Außerdem ist er freigestelltes Personalratsmitglied. Der Vorstand der Betriebsgruppe hatte Ende Januar 2024 auf der eigenen Internetpräsenz einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD veröffentlicht. Verbunden wurde dieser Aufruf mit Äußerungen über die Universität: Sie halte Tarifverträge nicht ein, gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus, bekämpfe Mitbestimmung und demokratische Prozesse. Gewerkschaftliche Organisierung sei ihr ein Dorn im Auge. Damit fördere auch die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD.

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