Innerhalb des Informations- und Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung gibt es unter anderem auch im Fall einer Betriebsänderung in der Krise
- ein generelles Unterrichtungsrecht (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),
- spezielle Informations-, Teilnahme- und Beratungsrechte (§ 80 Abs. 1 und 2 BetrVG und § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX) sowie
- das grundlegende Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
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