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Auch in der Krise sind Sie als Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen

Besonders wichtig für Sie ist es zu wissen, welche Beteiligungsrechte Sie in der Krise haben.

Arno Schrader

01.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Innerhalb des Informations- und Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung gibt es unter anderem auch im Fall einer Betriebsänderung in der Krise

  • ein generelles Unterrichtungsrecht (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),
  • spezielle Informations-, Teilnahme- und Beratungsrechte (§ 80 Abs. 1 und 2 BetrVG und § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX) sowie
  • das grundlegende Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

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