Das BAG muss aber zunächst einmal tief in die „Trickkiste“ greifen, um überhaupt eine Kündigung bei bloßem Verdacht zu rechtfertigen. Denn wenn ein*e Mitarbeiter*in nur verdächtigt wird, eine Tat begangen zu haben, aber sich in Wahrheit gar nicht so verhalten hat, wie ihm*ihr vorgeworfen wird, kann man ihm*ihr sein*ihr Verhalten nicht zum Vorwurf machen.
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