AKTUELLES URTEIL

Auch das sogenannte Inhousing gehört zur beruflichen Bildung

Bei der beruflichen Bildung bestimmen Sie mit gemäß § 29 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 MAVO und § 39c und d MVG-EKD. Zur Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts müssen Sie natürlich wissen, wie die berufliche Bildung definiert wird. Um diese Frage zu beantworten, können Sie dieses neue Urteil heranziehen (Arbeitsgericht Köln, 4.3.2025, Az. 13 BVGa 5/25).

Maria Markatou

19.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Arbeitgeberin ließ bislang Kleinstreparaturen an den von ihr verkauften Produkten von einem externen Dienstleister durchführen. Sie wollte dies aber gern auf die Mitarbeiter verlagern, die entsprechend geschult werden sollten. Seit Oktober 2024 war sie deswegen im Austausch mit dem Gesamtbetriebsrat. Dieser stand dem Inhousing skeptisch gegenüber. Am 27.1.2025 teilte die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat per E-Mail mit, die Maßnahme am 26.2.2025 umsetzen zu wollen.

Am 13.2.2025 forderte dieser die Arbeitgeberin auf, abzuwarten, bis man sich entweder einigen konnte oder die Einigungsstelle entschieden hat. Die Arbeitgeberin bot daraufhin an, in der Woche vom 17.2.2025 bis 23.2.2025 noch einmal das Gespräch zu suchen und eine „für alle Beteiligten interessengerechte Lösung [zu] erzielen“.

Arbeitgeberin hält sich nicht an ihr Wort

Tatsächlich führte sie aber schon am 17.2. und 18.2. die ersten Schulungen durch. Der Gesamtbetriebsrat leitete ein Eilverfahren ein mit dem Ziel, der Arbeitgeberin die Schulungen gerichtlich zu untersagen. Er hat behauptet, am 12.2.2025 einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und die Bestellung des Prozessbevollmächtigten gefasst zu haben.

Arbeitgeberin muss mit Inhousing warten

Die Entscheidung: Der Gesamtbetriebsrat gewann, ihm steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz zu. Denn der Begriff der betrieblichen Berufsbildung ist weit auszulegen. Er umfasst alle Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz und damit unter anderem solche

  • der Berufsausbildung,
  • der beruflichen Fortbildung und
  • der beruflichen Umschulung.

Hierzu gehören alle Maßnahmen, die über die Unterrichtung von Arbeitnehmenden über ihre Aufgaben und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren hinausgehen. Arbeitnehmenden werden gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die sie zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen sollen.

Fazit: Berufliche Bildung ist weit auszulegen

Denken Sie bei der beruflichen Bildung also nicht nur an die Berufsausbildung, sondern an jegliche Wissensvermittlung, die über das normale Arbeitsfeld der Beschäftigten hinausgeht. Sobald dieses normale Arbeitsfeld verlassen wird, bestimmen Sie mit!

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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