Der Fall: Eine Arbeitgeberin ließ bislang Kleinstreparaturen an den von ihr verkauften Produkten von einem externen Dienstleister durchführen. Sie wollte dies aber gern auf die Mitarbeiter verlagern, die entsprechend geschult werden sollten. Seit Oktober 2024 war sie deswegen im Austausch mit dem Gesamtbetriebsrat. Dieser stand dem Inhousing skeptisch gegenüber. Am 27.1.2025 teilte die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat per E-Mail mit, die Maßnahme am 26.2.2025 umsetzen zu wollen.
AKTUELLES URTEIL
Auch das sogenannte Inhousing gehört zur beruflichen Bildung
Bei der beruflichen Bildung bestimmen Sie mit gemäß § 29 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 MAVO und § 39c und d MVG-EKD. Zur Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts müssen Sie natürlich wissen, wie die berufliche Bildung definiert wird. Um diese Frage zu beantworten, können Sie dieses neue Urteil heranziehen (Arbeitsgericht Köln, 4.3.2025, Az. 13 BVGa 5/25).