Bei Ihrem Dienstherrn dürfen Sie die Rechtmäßigkeit unterstellen
Haben Sie die Daten vom Dienstherrn erhalten, müssen Sie als Personalrat davon ausgehen, dass dieser die Daten rechtmäßig erhoben hat. Der Dienstherr ist verpflichtet, die Kollegen über die Datenverarbeitung zu informieren. Das heißt wiederum für Sie als Personalrat, dass Sie nicht weiter tätig werden müssen. Sie müssen Ihre Kollegen nicht noch mal gesondert über die Datenerhebung informieren.