Der Gesetzgeber erkennt dieses berechtigte Interesse an und hat Mitarbeitenden daher gewisse Pflichten im Umgang mit ihrer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit auferlegt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- der Anzeigepflicht und
- der Nachweispflicht.
Informieren Sie Ihre*n Dienstgeber*in so früh wie möglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit
Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfzG) sind Ihre Kolleg*innen verpflichtet, ihre*n Dienstgeber*in über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu unterrichten. Dies nennt man die
Anzeigepflicht.
Die Anzeigepflicht hat sich durch die gesetzlichen Änderungen zum 1.1.2023 nicht geändert. Sie besteht nach wie vor in der bisherigen Form. Das bedeutet, Ihre Kolleg*innen können sich nicht darauf verlassen, dass Ihr*e Dienstgeber*in ja auf elektronischem Wege über Arzt und Krankenkasse von ihrer Arbeitsunfähigkeit erfahren sollte.
Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit hat „unverzüglich“ zu erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet nach der gesetzlichen Definition in § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch „ohne schuldhaftes Zögern“. Es gibt hier also keine zeitliche Vorgabe nach der Uhr.
In aller Regel bedeutet das aber, dass die betroffenen Kolleg*innen spätestens bis zum geplanten Dienstantritt den*die Dienstgeber*in von ihrer Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen müssen. Eine bestimmte Form ist dabei nicht vorgeschrieben. Sie sollten aber etwa vom*von der Dienstgebenden vorgeschriebene Kommunikationswege beachten, z. B. dass eine Meldung nicht an die Personalabteilung, sondern an den*die Vorgesetzte*n gehen soll.
Ab dem 4. Tag brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung – spätestens
Von der Anzeigepflicht zu unterscheiden ist die
Nachweispflicht.
Sie tritt in der Regel erst später ein. Erst wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert, sind Ihre Kolleg*innen verpflichtet, über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das ist der berühmte, bis Ende des Jahres 2022 sogenannte „gelbe Schein“. Dieser Schein heißt im Juristendeutsch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung).
Dabei geht die Diagnose des*der betroffenen Kolleg*in Ihre*n Dienstgeber*in nichts an. Die AU-Bescheinigung ist daher so aufgebaut, dass der Diagnoseschlüssel nicht auf dem Exemplar ersichtlich ist, das für den*die Arbeitgeber*in bestimmt ist. Das gilt sowohl für die bisherige Papierform als auch für die zum 1.1.2023 eingeführte elektronische Form.
Gelber Schein auf dem Rückzug
Der „gelbe Schein“ war lange Zeit gleichbedeutend mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Das hat sich zum 1.1.2023 wesentlich geändert. Zwar ist der „gelbe Schein“ nicht weggefallen, aber er ist doch in mehr als einer Hinsicht sozusagen auf dem Rückzug.
Inzwischen ist der „gelbe Schein“ nicht mehr gelb, sondern weiß. Das ist aber natürlich eine recht unbedeutende Veränderung. Wesentlicher Punkt ist, dass die bisherige Papierform der AU-Bescheinigung durch die elektronische Form weitgehend ersetzt wird. Das gilt zumindest für den Bereich der gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter*innen.
Wer hingegen privat krankenversichert ist, muss seine Arbeitsunfähigkeit wie bisher in Papierform nachweisen. Aber auch wer gesetzlich krankenversichert ist, kann zusätzlich zu der elektronischen AU-Bescheinigung noch eine Bescheinigung in Papierform vom*von der Ärzt*in verlangen. Davon wird in der Praxis wohl auch regelmäßig Gebrauch gemacht – sofern der*die Ärzt*in nicht ohnehin „freiwillig“ einen Ausdruck bereitstellt. Insofern ist die analoge Form der AU-Bescheinigung also nicht ganz von der neuen elektronischen Form verdrängt.