Das Zeugnis ohne Briefkopf
Der Fall: Ein Arbeitgeber wurde in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens dazu verpflichtet, einer Arbeitnehmerin ein Zeugnis zu erteilen. Ausstellungsdatum war der 30.9.2022. Die Arbeitnehmerin durfte einen Zeugnisentwurf übersenden, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe. Die Arbeitnehmerin erhielt am 15.10.2022 ein Zeugnis. Ein weiteres Zeugnis folgte am 15.5.2023 nach dem Entwurf der Arbeitnehmerin. Aber: Das Zeugnis war nicht auf dem Briefkopf des Arbeitgebers erstellt, es wurde aufgenommen „i. A. des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023“ und wurde folgender Zusatz eingefügt: „Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A.“
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