Wissenswertes

Arbeitszeugnis – lassen Sie Ihre Dienstgebenden nicht machen, was sie wollen!

Bei einem Zeugnis kommt es nicht nur darauf an, dass man es bekommt, sondern vielmehr auch, wie es inhaltlich gestaltet ist und in welcher Form. Anschaulich wird das an folgendem Fall (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 28.11.2023, Az. 26 Ta 1198/23):

Maria Markatou

01.08.2024 · 3 Min Lesezeit

Das Zeugnis ohne Briefkopf

Der Fall: Ein Arbeitgeber wurde in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens dazu verpflichtet, einer Arbeitnehmerin ein Zeugnis zu erteilen. Ausstellungsdatum war der 30.9.2022. Die Arbeitnehmerin durfte einen Zeugnisentwurf übersenden, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe. Die Arbeitnehmerin erhielt am 15.10.2022 ein Zeugnis. Ein weiteres Zeugnis folgte am 15.5.2023 nach dem Entwurf der Arbeitnehmerin. Aber: Das Zeugnis war nicht auf dem Briefkopf des Arbeitgebers erstellt, es wurde aufgenommen „i. A. des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023“ und wurde folgender Zusatz eingefügt: „Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A.“

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