WISSENSWERTES

Arbeitszeiterfassung in der Dienststelle: Bestimmen Sie als Personalrat mit?

Ein Personalrat in Bremen stritt mit seinem Dienstgeber über die Mitbestimmung bezüglich des Zeitpunkts der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen. Auch wenn dieser Fall in Bremen spielt – Personalräte in ganz Deutschland können hieraus ihre Lehren ziehen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 7.1.2026, Az. 6 LP 165/25).

Maria Markatou

06.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Der Personalrat Schulen hatte im Juli 2024 bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Initiativantrag zur Arbeitszeiterfassung an Schulen gestellt. Dieser sah u. a. vor, dass zunächst ab dem 1.2.2025 als Pilotprojekt die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfasst werden sollte. Ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 sollte dies an allen Schulen gelten. Der Personalrat schlug noch Regelungen über die zu erfassenden Daten und die schrittweise zu erfolgende technische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung und eine Verpflichtung zur Evaluierung vor. Die Senatorin hat den Antrag abgelehnt. Der Fall ging vor die Einigungsstelle, die im Februar 2025 zugunsten des Personalrats entschied.

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