Der Fall: Ein Außendienstmitarbeiter war für Kunden in Ost- und Süddeutschland zuständig und arbeitete normalerweise 40 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Außendiensttage und einen Homeoffice-Tag. Nachdem seine Eltern den Pflegegrad 3 erhalten hatten, beantragte er Anfang März 2024 eine Familienpflegezeit. Er wollte seine Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche reduzieren und die Arbeit auf drei Tage verteilen. Der Arbeitgeber reagierte mit einer internen und externen Stellenausschreibung für die frei werdende Teilzeitstelle. Nach einem Monat ohne Bewerber lehnte er den Antrag schriftlich ab. Der Mitarbeiter klagte und argumentierte, dass Ersatz durch andere Mitarbeiter oder die Durchführung von Kundenbesuchen per Videokonferenz möglich sei.
Das Urteil: Das ArbG stellte klar, dass eine Ablehnung des Pflegezeit-Antrags nur dann zulässig ist, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dazu zählen insbesondere:
• Die Aufgaben des Mitarbeiters lassen sich nicht aufteilen.
• Die gewünschte Arbeitszeit passt nicht zum Organisationsplan, etwa bei Schichtarbeit.
• Der Ausfall kann weder durch vorhandene noch durch neue Mitarbeiter ersetzt werden.