Der Fall: Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1.2.2001 bei der Beklagten beschäftigt. Sie arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Berlin, und zwar als Arbeitsgruppenleiterin im handwerklichen Erziehungsdienst. Ihr Arbeitsvertrag stammt vom 24.1.2001, dort ist eine 40-Stunden-Woche geregelt. Daneben gibt es aber eine Bezugnahme auf den TV-L. Nach diesen Regeln ergab sich für Beschäftigte des Landes Berlin eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 39,4 Stunden pro Woche.
AKTUELLE URTEILE
Arbeitszeit in Werkstätten für schwerbehinderte Menschen
In § 6 Abs. 1dd Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist die Arbeitszeit für Beschäftigte in heilpädagogischen Einrichtungen und in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen geregelt. Strittig war, ob unter den Begriff „Einrichtungen“ auch Werkstätten für behinderte Menschen fallen (Bundesarbeitsgericht, 13.11.2025, Az. 6 AZR 73/25).