Alle Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Grundsätzlich besteht für alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind – ganz gleich, ob es sich um Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Teilzeitkräfte oder Aushilfen handelt. Auch die Aushilfe mit einer nur wenige Stunden in der Woche umfassenden Arbeitszeit hat im Krankheitsfall einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung spielt keine Rolle, da Entgeltfortzahlung ein arbeitsrechtlicher Anspruch ist (§ 1 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Es gibt lediglich 4 Ausnahmefälle, in denen Dienstherren keine Entgeltfortzahlung erbringen müssen: