LOHNFORTZAHLUNG

Arbeitsunfähigkeit soll kein finanzieller Risikofaktor sein

Jeder ist mal krank, gerade die Grippesaison 2024/2025 hat viele von uns für längere Zeit ans Bett gefesselt. Dies hat im Grundsatz auch der Gesetzgeber erkannt und für die Fälle der Arbeitsunfähigkeit geregelt, dass der Mitarbeiter für die Zeit seiner Erkrankung finanziell über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgesichert ist. Denn Erkrankungen sollen kein Grund für finanziellen Abstieg sein. Dass sich dies gerade bei Langzeiterkrankten leider nicht immer vermeiden lässt, steht auf einem anderen Blatt.

Maria Markatou

07.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Alle Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Grundsätzlich besteht für alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind – ganz gleich, ob es sich um Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Teilzeitkräfte oder Aushilfen handelt. Auch die Aushilfe mit einer nur wenige Stunden in der Woche umfassenden Arbeitszeit hat im Krankheitsfall einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung spielt keine Rolle, da Entgeltfortzahlung ein arbeitsrechtlicher Anspruch ist (§ 1 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Es gibt lediglich 4 Ausnahmefälle, in denen Dienstherren keine Entgeltfortzahlung erbringen müssen:

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